Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist bereits am 25. Mai 2016, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, in Kraft getreten. Nach der angeordneten Übergangsfrist kommt die DSGVO allerdings erst zwei Jahre nach Inkrafttreten zur Anwendung (Art. 99 DSGVO). Das bedeutet, dass die DSGVO seit dem 25. Mai 2018 gilt und einzuhalten ist.

Grundsätze zur Gewährleistung der DSGVO

Die Grundsätze sind in Art. 5 der EU-DSGVO festgelegt. Diesen lauten:

  • Rechtmäßigkeit und Transparenz: Ohne eine Ermächtigungs- bzw. Rechtsgrundlage dürfen keine personenbezogenen Daten erhoben und benutzt werden.
  • Zweckbindung: Die personenbezogenen Daten, für die eine Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den ebendiese Ermächtigung erteilt wurde.
  • Datenminimierung: Die Datenverarbeitung muss auf das notwendigste Maß beschränkt werden.
  • Richtigkeit von Daten: Bei falschen und unsachlichen Daten hat das Datensubjekt sofortigen Anspruch auf Berichtigung bzw. Löschung.
  • Speicherbegrenzung: Die neue Verordnung besagt, dass die Datenspeicherung auf den Zeitraum der Verarbeitung beschränkt ist und unbegrenzte Datenspeicherung vermieden werden muss.
  • Integrität und Vertraulichkeit: Die personenbezogenen Daten müssen angemessen vor Manipulation oder Fälschung gesichert werden. Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Cyberangriffe auf Datenbanken und Zugangsberechtigungen stetig steigt, hat dieses Prinzip in der EU-Verordnung einen neuen Stellenwert.
  • Rechenschaftspflicht: Die Einhaltung dieser Grundsätze muss nachgewiesen werden.

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Dies bedeutet für Dich, du kannst gesetzliche Richtlinien mit wenigen Klicks umsetzen ohne stundenlang Daten zu suchen und Dokumente zu erstellen. Beispiel:

Art.17 – EU-DSGVO – Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)

Der Kunde fordert Sie auf, seine persönlichen Daten zu löschen.

Die betroffene Person hat das Recht von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

  1. Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  2. Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
  3. Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
  4. Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  5. Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  6. Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

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